Schriftliches Prüfungsverfahren
Die Rechtsanwaltskammern üben gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über die Verpflichteten aus und haben die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten - auch anlasslos - zu überprüfen.