Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.

Nach dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (v. 05.07.2017, BGBl. I 2208; BRAK-Nr. 412/2017 v. 17.07.2017) sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte grundsätzlich ab 01.01.2018 verpflichtet, Anträge und Erklä-rungen in nur maschinell lesbarer Form einzureichen, soweit maschinell lesbare Formulare eingeführt sind (§ 702 Abs. 2 ZPO n.F.). Ab 01.01.2020 wird sich die Nutzungsverpflichtung auch auf den Wider-spruch beziehen. Die Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren weist darauf hin, dass das Portal http://www.online-mahnantrag.de/ bereits jetzt Anträge auf Neuzustellung eines Mahnbe-scheids, auf Erlass des Vollstreckungsbescheids und auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids in maschinell lesbarer Form enthält.

1. Was gibt’s Neues? Neue Funktionen!

 

Als das beA am 28.11.2016 seinen Betrieb aufnahm, waren bereits bestimmte weitere Funktionen geplant. Diese Funktionen stehen nach einem Update der beA-Software bei Erscheinen dieses BRAK-Magazins voraussichtlich bereits zur Verfügung. Weitere Änderungen und Erweiterungen werden sich neben der kommenden Bereitstellung der Postfächer für Syndikusrechtsanwälte mittelfristig insbesondere aufgrund rechtlicher Vorgaben (u. a. aus dem Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie) ergeben. In der neuen Softwareversion des beA gibt es unter anderem …

Das beA steht selbstverständlich allen zugelassenen Rechtsanwälten zur Verfügung. Bislang unterschieden sich allerdings die Regelungen für die elektronische Kommunikation in Zivilsachen ganz erheblich von den Regelungen in Ermittlungs- und Strafverfahren. Das hat sich mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. hierzu beA-Newsletter 28/2017) nun geändert. Die Regelungen der StPO (für OWi-Verfahren, vgl. den Verweis in § 110b OWiG n.F.) wurden weitgehend an die der anderen Prozessordnungen angeglichen. Ein paar Unterschiede gibt es aber dennoch.

 

Eine der häufigsten Fragen von Kolleginnen und Kollegen ist immer wieder, ab wann sie welche Pflichten im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs treffen.

Alter Juristentrick: Schauen Sie ins Gesetz! In § 31a VI BRAO in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung heißt es: „(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.“

 

Viele Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte fragen sich, wann es denn nun für sie mit dem beA losgeht. Und manche waren verunsichert durch die Ankündigung der BNotK, man solle spätestens bis zum 30.9.2017 seine beA-Karte bestellen, um sicherzugehen, dass sie rechtzeitig vor dem 1.1.2018 ausgeliefert wird. Für Syndici bringen wir hier etwas Licht ins Dunkel… Ausführlicher wird dies Rechtsanwalt Dr. Timo Hermesmeier im nächsten BRAK-Magazin tun.

Ab 01.01.2018 muss jeder Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für dessen Nutzung bereithalten, außerdem Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen (§ 31 a Abs. 6 BRAO, i.d.F. ab 01.01.2018).

Bis zum 31.12.2017 müssen Nachrichten, die über das beA verschickt werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, damit sie prozessual wirksam sind. Die Signatur kann mit der beA-Karte Signatur oder einer anderen Signaturkarte erzeugt werden.

Aktuelles: Sicherheitszertifikat auf der Seite der BNotK erneuert

beA-Karten können Sie über die Internetseite der Bundesnotarkammer (BNotK) konfigurieren, und zwar mit der Signaturanwendungskomponente (SAK). Unter anderem können Sie dort Ihre PIN ändern und ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat nachladen.

Die BNotK weist aktuell darauf hin, dass routinemäßig das Sicherheitszertifikat auf ihrer Website erneuert wurde. Sollte es deswegen zu Problemen beim Aufruf der SAK kommen, dann muss folgender Programmordner gelöscht werden: <Laufwerk>:Users<Benutzername>.secureframework bzw. <Laufwerk>:Benutzer<Benutzername>.secureframework.


Ab dem 1.1.2018 gilt die passive Nutzungspflicht für das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach). Spätestens dann sollte man also mit beA-Karte und Kartenleser ausgerüstet sein und sich erstregistriert haben.

Die BNotK weist darauf hin, dass sie für beA-Karten, die nach dem 30.9.2017 bei ihr (unter https://bea.bnotk.de/) bestellt werden, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 1.1.2018 ausgeliefert werden.

Tipps und Tricks: Friert Ihre beA Client Security?

 

Wie jede umfangreichere Software wird auch das beA ständig weiterentwickelt. Bei dieser Gelegenheit werden auch kleinere Fehler beseitigt, die sich im Betrieb gezeigt haben. Kürzlich kam es etwa bei bestimmten PCs mit Touchscreen zu einem „Einfrieren“ des Anwendungsfensters. Schuld war die beA Client Security, die umgehend überarbeitet und in einer neuen Version bereitgestellt wurde.

Zunächst einmal geht ein Dankeschön an unsere aufmerksamen Nutzer, die der beA-Hotline Auffälligkeiten bei der Nutzung des beA mitteilen und bei einer etwaigen Nachbesserung mitwirken, indem sie beispielsweise ihre konkrete Systemumgebung beschreiben.

Friert bei Ihnen manchmal die beA-Anwendung ein? Dann müssen Sie ganz einfach die beA Client Security neu installieren - denn die "geheilte" Version muss ja irgendwie auf Ihren Rechner. Was zu tun ist, zeigen wir Ihnen am Beispiel eines Windows 10-Rechners.

Und so geht’s:

Vom Kollegen Lahorgue hatten Ihnen wir bereits berichtet (beA-Newsletter 11/2017). Er ist Franzose und in Luxemburg als Rechtsanwalt zugelassen. Und er wollte gerne das französische Pendant zum beA, das RPVA (réseau privé virtuel des avocats), von Luxemburg aus nutzen. Die zuständige Kammer verwehrte ihm aber den Zugang dazu.

In seinem nun veröffentlichten Urteil vom 18.5.2017 (Rs. C-99/16 – Lahorgue) ist der EuGH nun den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet gefolgt. Der EuGH entschied, dass ein europäischer Anwalt Zugang zu einer elektronischen Kommunikationsplattform eines Landes erhalten müsse, wenn diese sowohl für die Kommunikation der Anwälte untereinander als auch mit den Gerichten zur Verfügung gestellt werde.

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