OVG Schleswig: Auf den Inhalt des EB kommt es an
Die Rechtsprechung rund um das bei Zustellungen abzugebende Empfangsbekenntnis (EB) führt immer wieder zu Diskussionen – dabei ist die höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. des BGH eigentlich unmissverständlich: Abzustellen ist auf den Empfangswillen und die tatsächliche Kenntnis vom Zugang des übermittelten Schriftstücks (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.05.2003 – VI ZB 77/02). Lediglich wenn der Zustellungsempfänger anderweitig (etwa in der Berufungsschrift) bekundet, dass ihm das angegriffene Urteil zugestellt worden sei, reicht dies für den Vollzug der Zustellung an ihn aus (BGH, Beschl. v. 12.09.2017 – XI ZB 2/17).