Für Anwendungen auf Basis künstlicher Intelligenz gibt es auch in Anwaltskanzleien vielfältige Einsatzmöglichkeiten. KI-Tools gibt es beispielsweise für Datenanalyse, Dokumentenmanagement, Recherchen oder Übersetzungen; inzwischen existieren auch einige spezifisch juristisch trainierte KI-Tools. Aufgrund ihrer Funktionsweise bergen diese Tools jedoch eine Reihe von Risiken. Unter anderem können sie falsche Informationen (sog. Halluzinationen) oder aufgrund von lückenhaftem oder einseitigem Trainingsmaterial verzerrte Ergebnisse generieren. Dies kann ohne hinreichende anwaltliche Kontrolle zu haftungsrechtlichen Problemen führen.

Für die seit Langem anstehende Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsvergütung liegt seit dem Sommer ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor; da sich das bisherige Bundeskabinett nicht einigen konnte, waren seitdem jedoch keine Fortschritte zu verzeichnen. Nach dem Bruch der Regierungskoalition Anfang November schien das Vorhaben weiterhin festzustecken.

Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2025 fortgeschrieben. Nach der Mitte Oktober veröffentlichten Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025) beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 II 1 BBiG für im Jahr 2025 begonnene Ausbildungsverhältnisse 682 Euro im ersten Lehrjahr, 805 Euro im zweiten Lehrjahr, 921 Euro im dritten und 955 Euro im vierten Lehrjahr.

Für Testamentsvollstreckungen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Höhe einer angemessenen Vergütung. Bereits seit 1925 gibt daher der Deutsche Notarverein e.V., in dem nach eigenen Angaben etwa 90 % der Notarinnen und Notare in Deutschland organisiert sind, Empfehlungen zur Vergütung von Testamentsvollstreckungen heraus. Diese nunmehr als „Neue Rheinische Tabelle“ bezeichnete Handreichung enthält Hinweise zu den Bemessungsgrundlagen der Vergütung, den Vergütungssätzen sowie zu spezifischen Zu- und Abschlägen für besondere Fälle. Sie richtet sich neben Notarinnen und Notaren an alle, die professionell Testamentsvollstreckungen betreiben – also auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – und wird auch von Gerichten als bei der Bemessung der Testamentsvollstreckervergütung in Streitfällen herangezogen.

Die BRAK warnt vor der vermeintlichen Kanzlei „Alex und Partner“. Diese wirbt unter der URL kanzlei-alex.de und bietet nach der bereits aus anderen Fällen bekannten Masche zum Schein Insolvenzgüter zum Verkauf an. Dabei nutzt sie teilweise die Identität des tatsächlich existierenden und in München zugelassenen Kollegen Olaf Alex aus und verwendet einen gefälschten Beschluss des Amtsgerichts München.

In der dritten Sitzung ihrer 8. Legislaturperiode hat die Satzungsversammlung am 25.11.2024 Regelungen zum Ausscheiden einer Partnerin oder eines Partners aus einer Berufsausübungsgesellschaft beschlossen. Die bisherigen Regelungen in § 32 BORA waren nach Ansicht des federführenden Ausschusses 2 – Allgemeine Berufs- und Grundpflichten und Werbung – nicht mehr zeitgemäß und praxisgerecht. Zudem gibt es bislang keine Regelung für das Ausscheiden angestellter Anwältinnen und Anwälte, obwohl sich hier etwa in Bezug auf das Mitnehmen von Mandaten und Handakten dieselben Fragen stellen.

Die Cramer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hagen teilte uns mit, ebenfalls Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden zu sein.

Die Betrugsmasche ähnelt den bekannten Betrugsversuchen, indem im Namen der "Cramer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" E-Mails mit gefälschten Kauf-Angeboten zu Waren aus vermeintlichen Insolvenzen versendet werden. Interessenten, welche auf diese E-Mails eingehen, erhalten gefälschte Angebote und Vorkasse-Rechnungen der "Cramer Rechtsanwaltsgesellschaft".

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